Omnibus IX: Diese Kosmetik-Inhaltsstoffe will die EU ab 2027 verbieten

Der Kommissionsentwurf sieht 16 neue Verbote in Anhang II vor – darunter Benzophenone-1, Benzophenone-2 und Prostaglandin-Analoga – sowie neue Grenzwerte für CBD und BHA. Was feststeht, was noch offen ist und was R&D-Teams jetzt prüfen sollten.

Von VYVA RedaktionRedaktionsrichtlinien

Kurz gesagt

Ein Entwurf der EU-Kommission ergänzt Anhang II der Kosmetikverordnung um 16 verbotene Stoffe: 11 neu als CMR eingestufte Stoffe sowie Benzophenone-1, Benzophenone-2, Basic Brown 16, Basic Blue 99 und Prostaglandine samt Analoga. Die CMR-Verbote sollen ab 1. Februar 2027 gelten. Für CBD (0,19 %) und BHA (0,07 %) kommen Höchstkonzentrationen, Butylparaben erhält einen eigenen Eintrag, quecksilberhaltige Konservierungsmittel entfallen. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet.

Zahlen im Überblick

neue Einträge in Anhang II (Verbote) laut Entwurf[2]
16
Geltungsbeginn der CMR-bedingten Verbote[1]
1. Februar 2027
geplante Höchstkonzentration für Cannabidiol (CBD)[2]
0,19 %
geplante Höchstkonzentration für BHA in Leave-on- und Rinse-off-Produkten[2]
0,07 %

Wo das Verfahren steht

Die EU hat den Entwurf am 8. Juli 2026 bei der Welthandelsorganisation notifiziert (G/TBT/N/EU/1219); die Kommentarfrist endete am 6. September 2026. Am 21. September 2026 hat die Kommission den Entwurf dem Rat der EU übermittelt.

Verabschiedet ist die Verordnung damit noch nicht. Einzelheiten – insbesondere die Übergangsfristen – können sich bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt ändern. Die Verordnung soll am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.[3][4]

Die neuen Verbote in Anhang II

Elf Einträge betreffen Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 (23. ATP zur CLP-Verordnung) als CMR eingestuft wurden – darunter Ozon, Distickstoffoxid, Tetrahydrofurfurylmethacrylat, Trimethylphosphat und α-Methylstyrol. Für diese Stoffe wurde laut Entwurf kein Antrag auf eine Ausnahme gestellt. Die Verbote sollen ab demselben Datum gelten wie die Einstufung: dem 1. Februar 2027.

Fünf weitere Verbote beruhen auf Bewertungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS): Benzophenone-1 (als Lichtschutzstabilisator nicht sicher), Benzophenone-2 (Genotoxizität nicht auszuschließen, östrogene Aktivität), die Haarfarbstoffe Basic Brown 16 und Basic Blue 99 (Hinweise auf Mutagenität bzw. Genotoxizität) sowie Prostaglandine und ihre Analoga, die in Wimpernseren eingesetzt werden. Für Letztere konnte der SCCS keine Anwendungsbedingungen ableiten, unter denen sie als sicher gelten.[1][2][5][6]

Neue Grenzwerte statt Verbote

Cannabidiol (CBD) soll in Leave-on-, Rinse-off- und Mundpflegeprodukten bis 0,19 % zulässig sein; THC als Verunreinigung darf 0,00025 % (2,5 ppm) nicht überschreiten. Butylated Hydroxyanisole (BHA) wird auf 0,07 % in Leave-on- und Rinse-off-Produkten begrenzt und darf nicht in Mundpflege oder Produkten eingesetzt werden, die zur Inhalation führen können.

Butylparaben erhält einen eigenen Eintrag 12b in Anhang V; der bisherige Eintrag 12a gilt dann nur noch für Propylparaben. Hydroxyapatit (nano) bleibt in Zahnpasta bis 29,5 % und in Mundwasser bis 10 % erlaubt – mit präzisierten Anforderungen an Partikelform und -größe. Die Einträge für Thiomersal und Phenylquecksilbersalze in Anhang V werden gestrichen.[1][2]

Welche Fristen der Entwurf vorsieht

Für die CMR-bedingten Verbote nennt der Entwurf keine Abverkaufsfrist: Sie gelten ab 1. Februar 2027. Für die übrigen Änderungen sieht der Anhang des WTO-Entwurfs vor, dass nicht konforme Produkte 12 Monate nach Inkrafttreten nicht mehr in Verkehr gebracht und 24 Monate nach Inkrafttreten nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

Diese Fristen stehen im Entwurf in eckigen Klammern – sie sind also als Platzhalter markiert und nicht endgültig. Verbindlich ist erst der im Amtsblatt veröffentlichte Text.[2]

Was das für R&D-Teams bedeutet

  • Rezepturen jetzt auf die betroffenen Stoffe prüfen – über INCI-Namen und CAS-Nummern, auch in zugekauften Rohstoffmischungen und Parfumölen.
  • Lieferanten um aktualisierte Zusammensetzungen und Erklärungen zu Benzophenone-1/-2, BHA und Butylparaben bitten.
  • Für Produkte mit CBD, BHA oder Butylparaben die Einsatzkonzentrationen gegen die geplanten Grenzwerte abgleichen und Reformulierungen früh einplanen, einschließlich Stabilitäts- und Verträglichkeitstests.
  • Sicherheitsbewertungen (CPSR) und Produktinformationsdateien betroffener Produkte zur Aktualisierung vormerken, sobald der finale Text vorliegt.

Häufige Fragen

Quellen

  1. [1] Europäische Kommission, notifiziert an die WTO (2026): Draft Commission Regulation amending Regulation (EC) No 1223/2009 (CMR and other substances)
  2. [2] Europäische Kommission, notifiziert an die WTO (2026): Annex to the draft Commission Regulation (Annexes II, III and V)
  3. [3] Europäische Kommission – TBT-Datenbank (8. Juli 2026): TBT-Notifizierung G/TBT/N/EU/1219
  4. [4] Rat der Europäischen Union (21. September 2026): Übermittlungsvermerk 13462/26 an den Rat der EU
  5. [5] EUR-Lex (20. Juni 2025): Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 (23. ATP zur CLP-Verordnung)
  6. [6] Europäische Kommission – Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU: CMR substances in cosmetic products

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und entworfen und vor der Veröffentlichung von der VYVA Redaktion gegen die Primärquellen geprüft und freigegeben. Alle Quellen zuletzt geprüft am 28. September 2026. Zahlen werden so wiedergegeben, wie die jeweilige Quelle sie veröffentlicht; maßgeblich ist die verlinkte Originalquelle. Haftungshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und keine regulatorische oder sicherheitsfachliche Bewertung im Einzelfall. Wir erstellen die Inhalte sorgfältig, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; Rechtsvorschriften und Normen können sich nach dem angegebenen Stand ändern. Verbindlich ist allein der amtlich veröffentlichte Wortlaut. Treffen Sie Entscheidungen zu Ihren Produkten mit fachkundiger Unterstützung, etwa durch Ihren Sicherheitsbewerter oder Ihre Rechtsberatung. Für Schäden aus der Nutzung dieser Informationen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Grundlagen zum Thema

Wie sieht das in Ihrer Entwicklung aus?

Zeigen Sie uns Ihren Prozess – wir zeigen Ihnen, wie VYVA Rezepturen, Rohstoffe und Nachweise verbindet.