Mikroplastik in Kosmetik: Die EU-Fristen ab Oktober 2027
Ab 17. Oktober 2027 dürfen Rinse-off-Produkte mit synthetischen Polymermikropartikeln in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden – auch nicht aus Lagerbeständen. Welche Fristen für Leave-on, Make-up und verkapselte Duftstoffe gelten und was die Änderung von 2026 für F&E bedeutet.
Kurz gesagt
Die EU-Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel (Eintrag 78 in Anhang XVII der REACH-Verordnung, eingeführt mit Verordnung (EU) 2023/2055) gilt für Kosmetik gestaffelt: Microbeads sind seit 17. Oktober 2023 verboten, Rinse-off-Produkte folgen am 17. Oktober 2027, Leave-on-Produkte und verkapselte Duftstoffe am 17. Oktober 2029, Make-up-, Lippen- und Nagelprodukte am 17. Oktober 2035. Schwelle ist 0,01 Gewichtsprozent. Die Regeln sind in Kraft; nach Fristende gibt es laut Kommission keinen Abverkauf von Lagerbeständen.
Zahlen im Überblick
Was gilt rechtlich als Mikroplastik?
Eintrag 78 erfasst feste Polymere, die mindestens 1 Gewichtsprozent von Partikeln ausmachen oder Partikel als durchgehende Oberflächenbeschichtung umhüllen – sofern mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel in allen Dimensionen höchstens 5 mm groß ist (bei Fasern: höchstens 15 mm lang mit einem Länge-Durchmesser-Verhältnis über 3). Verboten ist das Inverkehrbringen in Gemischen ab 0,01 Gewichtsprozent, wenn die Partikel dort eine gewünschte Eigenschaft verleihen sollen.
Ausgenommen sind natürlich entstandene, chemisch nicht modifizierte Polymere, Polymere, deren Abbaubarkeit nach Anlage 15 nachgewiesen ist, Polymere mit einer nach Anlage 16 nachgewiesenen Löslichkeit über 2 g/L sowie Polymere ohne Kohlenstoffatome. Auf Anfrage der Behörden muss der Nachweis für Abbaubarkeit oder Löslichkeit unverzüglich vorgelegt werden.[1]
Welche Fristen gelten für Kosmetik?
Microbeads – Partikel, die als Schleifmittel peelen, polieren oder reinigen – haben keine Übergangsfrist; sie sind seit dem Inkrafttreten am 17. Oktober 2023 verboten. Für Rinse-off-Produkte im Sinne der Kosmetikverordnung gilt das Verbot ab 17. Oktober 2027, für Leave-on-Produkte ab 17. Oktober 2029. Polymermikropartikel zur Verkapselung von Duftstoffen haben eine eigene Frist bis 17. Oktober 2029 – unabhängig davon, ob sie in einem Rinse-off- oder Leave-on-Produkt stecken.
Make-up-, Lippen- und Nagelprodukte erhalten mit dem 17. Oktober 2035 die längste Frist. Vom 17. Oktober 2031 bis 16. Oktober 2035 müssen sie jedoch den Hinweis tragen, dass sie Mikroplastik enthalten; für Produkte, die vor dem 17. Oktober 2031 in Verkehr gebracht wurden, gilt diese Pflicht erst ab 17. Dezember 2031. Ob ein Produkt als Make-up gilt, ist laut Kommission im Einzelfall nach Aufmachung und Hauptzweck zu beurteilen.[1][3]
Dürfen Restbestände nach Fristende noch verkauft werden?
Nach Auffassung der Kommission nicht. Inverkehrbringen umfasst nach REACH jede Abgabe an Dritte – Ware im Lager eines Händlers und im Regal des Einzelhandels eingeschlossen. Die allgemeine Bestandsschutzregel für Ware, die vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurde, gilt ausdrücklich nicht für die Produktgruppen mit Übergangsfrist.
Die Kommission rät deshalb, Produkte vor Ablauf der jeweiligen Frist abzuverkaufen oder zu entsorgen, um Rückrufe zu vermeiden. Für Rinse-off-Produkte heißt das: Der letzte Tag, an dem sie im Handel abgegeben werden dürfen, ist der 16. Oktober 2027.[1][3]
Was hat sich 2026 geändert?
Mit Verordnung (EU) 2026/1168 vom 1. Juni 2026 hat die Kommission Eintrag 78 nachgebessert. Neu ist eine Ausnahme für synthetische Polymermikropartikel, die für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) in Mengen bis 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden – auch außerhalb von Industriestandorten. Sie gilt rückwirkend ab 17. Oktober 2023. Die Fristen für Kosmetik bleiben unverändert.
Die Erläuterungen der Kommission (Fragen und Antworten, 2025) stammen aus der Zeit vor dieser Änderung und beschreiben PPORD noch nach der alten Rechtslage. Maßgeblich ist der geänderte Verordnungstext.[2][3]
Was das für R&D-Teams bedeutet
- Alle Rinse-off-Rezepturen auf feste, unlösliche synthetische Polymere prüfen – über INCI-Namen und Lieferantenangaben zu Partikelgröße, Löslichkeit und Abbaubarkeit, auch in zugekauften Rohstoffmischungen.
- Reformulierungen rückwärts vom 16. Oktober 2027 planen: Stabilitäts- und Verträglichkeitstests, Produktion und den Abverkauf im Handel einrechnen.
- Für Polymere, die als abbaubar oder löslich ausgenommen sein sollen, die Nachweise nach Anlage 15 bzw. 16 beim Lieferanten anfordern und in der Produktdokumentation ablegen.
- Für Make-up-, Lippen- und Nagelprodukte mit Polymermikropartikeln den Mikroplastik-Hinweis ab 2031 in der Verpackungsplanung vormerken.
Häufige Fragen
Quellen
- [1] EUR-Lex – Amtsblatt der Europäischen Union (27. September 2023): Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel
- [2] EUR-Lex – Amtsblatt der Europäischen Union (2. Juni 2026): Verordnung (EU) 2026/1168 der Kommission hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel
- [3] Europäische Kommission – Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (2025): REACH restriction of synthetic polymer microparticles – Explanatory Guide, Part II: Questions and Answers
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