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Kennzeichnung kosmetischer Mittel: Pflichtangaben nach Artikel 19 mit Checkliste

Was auf das Etikett eines kosmetischen Mittels gehört, regelt Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung. Sieben Angaben sind Pflicht, dazu kommen Regeln für kleine Packungen, Sprache und Symbole. Dieser Artikel geht die Angaben einzeln durch und zeigt, aus welchen Entwicklungsdaten sie stammen.

Von VYVA RedaktionRedaktionsrichtlinienStand: 14. Oktober 2026

Kurz erklärt: Was muss auf das Etikett?

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tragen Behältnis und Verpackung unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar: Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person, den Nenninhalt, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei mehr als 30 Monaten Haltbarkeit die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, besondere Vorsichtsmaßnahmen, die Chargennummer, den Verwendungszweck, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt, und die Liste der Bestandteile. In Deutschland müssen bestimmte dieser Angaben auf Deutsch sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sieben Pflichtangaben nach Artikel 19 Absatz 1
  • Unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder, ab mehr als 30 Monaten, Verwendungsdauer nach dem Öffnen
  • Die Liste der Bestandteile darf nur auf der Verpackung stehen
  • Die Sprache bestimmter Angaben richtet sich nach nationalem Recht

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Die sieben Pflichtangaben im Überblick

Artikel 19 Absatz 1 zählt auf, was Behältnis und Verpackung tragen müssen: a) Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person, b) den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, c) das Mindesthaltbarkeitsdatum, d) besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, e) die Chargennummer oder ein Zeichen zur Identifizierung, f) den Verwendungszweck, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt, und g) die Liste der Bestandteile.

Die Angaben müssen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Die Liste der Bestandteile darf nur auf der Verpackung stehen. Ist die Chargennummer wegen der geringen Abmessungen des Mittels nicht auf dem Behältnis möglich, genügt sie ebenfalls auf der Verpackung.

Verantwortliche Person und Nenninhalt

Name oder Firma und Anschrift dürfen abgekürzt werden, wenn die Person und ihre Adresse daraus identifiziert werden können. Stehen mehrere Anschriften auf dem Etikett, ist die hervorzuheben, bei der die Produktinformationsdatei zugänglich ist. Für importierte Mittel ist das Ursprungsland anzugeben.

Der Nenninhalt wird als Gewicht oder Volumen angegeben. Ausgenommen sind Packungen mit weniger als 5 g oder weniger als 5 ml, Gratisproben und Einmalpackungen. Bei Vorverpackungen, die üblicherweise als Großpackungen mit mehreren Stücken verkauft werden, genügt die Stückzahl, und auch sie entfällt, wenn sie von außen leicht zu erkennen ist.

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Mindesthaltbarkeit und Verwendungsdauer nach dem Öffnen

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis wann das Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und sicher bleibt. Davor steht das Symbol nach Anhang VII Nummer 3 oder die Worte „Mindestens haltbar bis“. Angegeben werden Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr, bei Bedarf ergänzt um die Aufbewahrungsbedingungen.

Bei einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist kein Datum vorgeschrieben. Stattdessen wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher verwendet werden kann: mit dem Symbol nach Anhang VII Nummer 2 und dem Zeitraum in Monaten und/oder Jahren, es sei denn, die Haltbarkeit nach dem Öffnen ist nicht relevant. Beide Angaben setzen belastbare Stabilitätsdaten voraus.

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Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise

Zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen gehören mindestens die Angaben, die die Anhänge III bis VI für bestimmte Stoffe vorschreiben, sowie besondere Hinweise bei Mitteln zum gewerblichen Gebrauch. Welche Warnhinweise ein Produkt braucht, ergibt sich also aus der Rezeptur. Teil B des Sicherheitsberichts hält außerdem fest, welche Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen auf das Etikett gehören.

Passt ein Hinweis aus praktischen Gründen nicht auf das Etikett, darf er auf einen beigepackten oder befestigten Zettel, ein Etikett, einen Papierstreifen, Anhänger oder ein Kärtchen. Auf dem Behältnis verweist dann eine abgekürzte Information oder das Symbol nach Anhang VII Nummer 1 darauf.

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Charge, Verwendungszweck und Liste der Bestandteile

Die Chargennummer verbindet das Produkt im Regal mit seiner Herstellung und ist Voraussetzung für Rückverfolgbarkeit und Rückrufe. Der Verwendungszweck muss nur genannt werden, wenn er sich nicht aus der Aufmachung ergibt.

Die Liste der Bestandteile trägt die Überschrift „Ingredients“ und nennt die Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung, mit den gemeinsamen Bezeichnungen aus dem Glossar nach Artikel 33. Für Parfum, Nanomaterialien, Farbstoffe und Bestandteile unter 1 Prozent gelten Sonderregeln.

INCI-Liste erstellen: Reihenfolge und Regeln

Sprache: was in Deutschland gilt

Die Sprache der Angaben zu Nenninhalt, Mindesthaltbarkeit, Vorsichtsmaßnahmen und Verwendungszweck richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mittel den Endverbrauchern bereitgestellt wird. In Deutschland verlangt § 4 der Kosmetik-Verordnung, dass diese Angaben auf Deutsch vorliegen. Die Liste der Bestandteile wird dagegen mit den gemeinsamen Bezeichnungen des Glossars angegeben.

Wer in mehrere Länder liefert, sollte die Sprachanforderungen je Zielmarkt vor dem Druck klären. Übersetzt ein Händler die Kennzeichnung auf eigene Initiative für ein anderes Land, muss er der Kommission dafür selbst Angaben über das CPNP zugänglich machen.

CPNP-Notifizierung: wer was wann melden muss

Sonderfälle: Kleinartikel und lose Ware

Können bei Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die Bestandteile aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, gehören sie auf ein Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das Mittel zum Verkauf angeboten wird.

Für nicht vorverpackte Mittel und für Mittel, die erst an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers oder für den sofortigen Verkauf verpackt werden, legen die Mitgliedstaaten fest, wie die Angaben zu machen sind.

Checkliste vor dem Druck

Stimmen Name und Anschrift der verantwortlichen Person mit der Notifizierung und dem Ort der Produktinformationsdatei überein? Ist der Nenninhalt korrekt? Ist entschieden, ob ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder eine Verwendungsdauer nach dem Öffnen gilt, und stützen Stabilitätsdaten die Angabe? Sind alle Warnhinweise aus den Anhängen und aus dem Sicherheitsbericht übernommen?

Ist ein Feld für die Chargennummer vorgesehen? Entspricht die Liste der Bestandteile der aktuellen Rezepturversion, in der richtigen Reihenfolge und mit den Bezeichnungen des Glossars? Sind die Sprachanforderungen des Zielmarkts erfüllt? Und ist das finale Etikett für die Notifizierung im CPNP bereit?

Pflichtangaben nach Artikel 19 Absatz 1 und woher sie kommen

a) Verantwortliche Person und AnschriftBuchst. aVertrag, Notifizierung
b) NenninhaltBuchst. bAbfüllung, Verpackung
c) Mindesthaltbarkeit oder Verwendungsdauer nach dem ÖffnenBuchst. cStabilitätsprüfung
d) Besondere VorsichtsmaßnahmenBuchst. d, Anhänge III bis VIRezeptur, Sicherheitsbericht Teil B
e) ChargennummerBuchst. eHerstellung
f) VerwendungszweckBuchst. fProduktkonzept
g) Liste der BestandteileBuchst. g, Art. 33Rezepturversion, INCI-Daten

Häufige Fragen

Haftungshinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und keine regulatorische oder sicherheitsfachliche Bewertung im Einzelfall. Wir erstellen die Inhalte sorgfältig, übernehmen aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; Rechtsvorschriften und Normen können sich nach dem angegebenen Stand ändern. Verbindlich ist allein der amtlich veröffentlichte Wortlaut. Treffen Sie Entscheidungen zu Ihren Produkten mit fachkundiger Unterstützung, etwa durch Ihren Sicherheitsbewerter oder Ihre Rechtsberatung. Für Schäden aus der Nutzung dieser Informationen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

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